Unsere Satzung

Freimaurerischer Bibliotheksverein e.V. Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen „Freimaurerischer Bibliotheksverein e. V.“
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer VR 4539 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Wissenschaft durch die Beschaffung von Mitteln für die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek.
2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a.
Übernahme oder Erwerb zugunsten der Sondersammlung freimaurerischer Literatur für die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek, Hannover
i.
von geeigneten Stücken aus Bibliotheken von Logen oder deren Mitgliedern
ii.
von Logen-Archiven oder wichtigen Dokumenten daraus.
b.
Erfassung und Beratung von Besitzern freimaurerischer Bibliotheken und Sammlungen.
c.
Sicherstellung der Benutzung des übernommenen Materials durch die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek, entsprechend der für sie jeweils gütigen Benutzungsordnung.
d.
Durchführung und Förderung von freimaurerischen Ausstellungen.
e.
Die Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden Stiftungen, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen.
§3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Beiträge
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3.
Der Beitrag ist im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Der Betrag sollte per Bankeinzug erhoben werden.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Für die Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres erklärt werden.
3.
Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: • der Vorstand und • die Mitgliederversammlung.
Sämtliche Organe des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich.
§7 Vorstand*
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen: • erster Vorsitzender • zweiter Vorsitzender • dritter Vorsitzender • Schatzmeister • Schriftführer.
2.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein nach außen.
4.
Aufwendungen zur Ausübung des Vorstandsamtes können erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten.
5.
Der Direktor der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich durch einen von ihm beauftragten Angehörigen der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek vertreten lassen.
6.
Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag ein. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Schriftliches Verfahren/Umlaufverfahren ist zulässig.
7.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
8.
Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind von dem ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine elektronische Unterschrift/Signatur ist zulässig.
9.
Der Ehrenvorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
§8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, für die nicht ein besonderes Organ eingesetzt ist.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der ersten Jahreshälfte statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
4.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung).
5.
Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung ihre Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
6.
Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a.
alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b.
bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c.
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
7.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dieses gilt auch für juristische Personen und Gesellschaften. Stimmübertragung auf Mitglieder ist zulässig.
8.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.
Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Satzungsänderung wird erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens, zusammen mit der Tagesordnung, an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.
10.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von einem der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.* Eine elektronische Unterschrift/Signatur ist zulässig.
11.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung
12.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.
die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Rechnungsprüfer
b.
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
c.
die Abnahme der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
d.
die Erteilung der Entlastung oder deren Verweigerung,
e.
die Satzungsänderung,
f.
die Festsetzung der Beiträge,
g.
die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h.
Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand
die Auflösung des Vereins.
§9 Rechnungsprüfer*
1.
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, wozu ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren ist.
2.
Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen. Das Ergebnis ist mit dem Vorstand zu erörtern. Es wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, die über die Genehmigung entscheidet.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von der, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von 1/3 der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss sechs Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein.
2.
Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern zu übersenden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.*
3.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek, die es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
Beschlossen Hannover, den 27. September 2026
_________________________________________ * Hinweis generisches Maskulinum: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir bei personenbezogenen Hauptwörtern meist nur das generische Maskulinum und verzichten auf den gleichzeitigen Gebrauch der Sprachform männlich, weiblich und divers. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter und beinhalten keinesfalls eine Herabwürdigung oder Diskriminierung der anderen Geschlechter und umfassen Personen jeden Geschlechts gleichermaßen und gleichberechtigt.

 

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover

am 15.November 2010 unter VR 4539